Page 4 - Käsch und Naziss Programmheft
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Grundgesetz für die                                        Allgemeine Erklärung der

    Bundesrepublik Deutschland                                 Menschenrechte




           Artikel 1                                                   Generalversammlung der Vereinten Nationen
    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten          am 10. Dezember 1948
    und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.  Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der
    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzli-   gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der
    chen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundla-     Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
    ge jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der   Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
    Gerechtigkeit in der Welt.
                                                               da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschen-
                                                               rechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewis-
                                                               sen der Menschheit mit Empörung erfüllen, (...)

                                                               verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Er-
                                                               klärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
                                                               Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal.

                                                                       Artikel 1
                                                               Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
                                                               geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und
                                                               sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.

                                                                       Artikel 2
                                                               Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
                                                               verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen
                                                               Unterschied, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen,
                                                               nach Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
                                                               oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Her-
                                                               kunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
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